Noch vor der Sommerpause soll der Tübinger Gemeinderat eine Zweckentfremdungsverbotssatzung beschließen. Endlich, möchte man meinen, macht doch auch die Begründung des Gesetzentwurfs deutlich, dass der verfügbare Wohnraum in Tübingen in den letzten Jahren nicht im gleichen Maße gewachsen ist wie die hier lebenden Menschen. Wohnungssuchende, Sozialhilfeempfänger, Obdachlosigkeit und das Mietpreisniveau – all das ist laut der Vorlage der Verwaltung in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Neubaugebiete sind rar und die Stadtverwaltung hat immerhin 156 dauerhaft leerstehende Wohnhäuser identifiziert. Wohlgemerkt: Leerstehende Wohnungen sind da nicht einmal mit aufgezählt.
Wenn Immobilieneigentümer ihre Häuser und Wohnungen dauerhaft leer stehen lassen verknappen sie das so oder so schon geringe Wohnraumangebot künstlich. Wer nicht das nötige Kleingeld hat muss dann eben mangels Alternativen allzu häufig im sprichwörtlichen Kellerloch wohnen. Da ist es nur konsequent, leerstehende Häuser und Wohnungen wieder bewohnbar machen zu wollen und die Immobilienbesitzer zur Rechenschaft zu ziehen. So weit so gut.
Ohne eine gleichzeitige Senkung der Mietniveaus ist die Verordnung dennoch nur ein Tropfen auf den heißen Stein, insbesondere wenn sich Immobilienbesitzer vergleichsweise günstig aus der Strafe rauskaufen können und die Verordnung sich auf die Zweckentfremdung durch Leerstand beschränkt. In der Begründung heißt es dazu:
„Weiter gehenden Regelungsmöglichkeiten des Zweckentfremdungsgesetzes werden nicht aufgeführt. Dies betrifft insbesondere die Nutzung von Wohnraum für andere Zwecke, zum Beispiel für gewerbliche Nutzung oder Ferienwohnungen. Die Verwaltung hat sich bewusst dafür entschieden, nur den Leerstand mit der Satzung zu erfassen. Dies scheint vertretbar, weil nach Kenntnis der Verwaltung in Tübingen der Leerstand der entscheidende Faktor für die Verschärfung des Wohnungsmangels ist, wohingegen die Nutzung zu anderen Zwecken nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies gründet sich gerade auf der Tatsache, dass für die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen oder Gewerberäume bislang keine aussagekräftigen Daten vorhanden sind, da die Zahl der bisher bekannt gewordenen Fälle dieser Art so gering ist, dass kein Erfordernis zu statistischer Analyse bestand.“
Eine Tautologie sondergleichen: Nach Kenntnis der Stadtverwaltung ist der Anteil des Wohnraums, der gewerblich genutzt wird oder dauerhaft als Ferienwohnung fungiert, nicht relevant und eben darum gibt es auch keine Datengrundlage dafür. Im Klartext bedeutet das, dass überhaupt nicht bekannt ist, wie viel Wohnraum in Tübingen anders als durch Leerstand dauerhaft zweckentfremdet wird. Dem Tübinger Bündnis gegen Wohnungsnot sind – und das wurde auch in einem Tagblatt-Artikel am 9.7.2016 öffentlich gemacht – einige Beispiele von Umnutzung in Ferienwohnungen bekannt. Es ist völlig unverständlich weshalb Zweckentfremdungen dieser Art, welches Ausmaß sie auch haben mögen, nicht geahndet werden sollen! Die Lage auf dem Tübinger Wohnungsmarkt bleibt schließlich auch nach Bekämpfung des Leerstands mehr als angespannt. Unabhängig davon wird eine solche Verordnung nicht erst dann richtig wenn sie eine große Anzahl an Wohnobjekten betrifft. Oder findet es die Stadtverwaltung in Ordnung wenn bspw. in der Tübinger Altstadt ganze Häuser dauerhaft und hochpreisig als Ferienwohnungen angeboten werden? Wir fordern daher sowohl die gewerbliche Umnutzung von Wohnraum, als auch die dauerhafte Umfunktionierung zu Ferienwohnungen in die Satzung mit aufzunehmen und zu ahnden. Parallel dazu sollten aussagekräftige Daten über das Ausmaß solcher Zweckentfremdungen in Tübingen erhoben werden und das allgemeine Mietniveau deutlich gesenkt werden.