In Tübingen wird es ab Herbst eine Stelle bei der Stadtverwaltung geben, die den § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) zur Anwendung bringen soll: Mieten, die 20% über dem Mietspiegel liegen, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, dafür kann es ein Bußgeld geben und die Mieten müssen gesenkt werden.
In Frankfurt und Freiburg wird dies bereits von der Stadtverwaltung verfolgt.
Aber auch wenn viele Mietpreise klar als zu hoch eingestuft werden können, ist eine rechtliche Sanktionierung schwierig und aufwändig: Es muss den jeweiligen Vermietenden nachgewiesen werden, dass sie konkret die Situation des spezifischen Mietenden ausnutzen – also ein subjektives Tatbestandsmerkmal erfüllen.
Dies könnte sich mit einem Gesetzesentwurf aus dem Bundesrat ändern, der eine Überarbeitung von § 5 WiStrG vorsieht. Damit könnten Mieten für Immobilien in Regionen mit angespannten Mietwohnungsmärkten mit deutlicher höherer Rechtssicherheit als Ordnungswidrigkeit geahndet und wieder gedrückt werden, sobald sie 20% über dem Mietspiegel liegen. Es müsste nicht mehr für jeden Einzelfall nachgewiesen werden, ob eine Person dadurch „ausgenutzt“ wird.
Im Februar 2024 gab es dazu eine Beratung im Rechtsausschuss des Bundestags, die sich wie folgt zusammenfassen lässt: Eine Verfassungsänderung scheint rechtlich möglich, wenn es den politischen Willen dazu gibt.
Das Gutachten des Amts für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt, das mit § 5 WiStrG auch in der jetzigen Form schon jährlich etwa 200 Fälle von Mietbreisüberhöhung und -wucher nachgeht, legt im Detail dar, welche Chancen eine Überarbeitung bieten würde und wie dadurch die Rechtssicherheit für alle Parteien signifikant erhöht würde.
Im Mai 2024 hat der Deutsche Mieterbund ein weiteres positives Rechtsgutachten veröffentlicht.
Als Wohnraumbündnis Tübingen halten wir die Änderung § 5 Wirtschaftsstrafgesetz für dringend nötig. Mietpreisüberhöhungen müssen endlich konsequent verfolgt und zu hohe Mieten abgesenkt werden!